Dipl. Ing. (FH) Jörg Kürschner
Kabiserweg 25
79189 Bad Krozingen
areffekt@areffekt.de
Tel: 07633 – 9808300
UST.-ID: DE277287903
AGB´s
§ 1 – Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AReffekt gelten für sämtliche Leistungen von AReffekt nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, insbesondere für die Teilnahme an allen Maßnahmen (beispielsweise Trainings) und Veranstaltungen (Events, Feierlichkeiten etc.). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AReffekt gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 – Vertragsgrundlagen
Mit der Anmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde von AReffekt den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der entsprechenden Veranstaltungsausschreibung bzw. des erhaltenen Angebotes und aller ergänzenden Angaben in den Buchungsunterlagen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch AReffekt zustande. Die Annahme bedarf der schriftlichen Form. Der Kunde erhält eine Buchungsbestätigung.
§ 3 – Leistungsverpflichtung
Die Leistungsverpflichtung von AReffekt ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. Prospektangaben haben keine vertragsbindende Wirkung.
Nebenabreden mit unseren Mitarbeitern, die den Umfang unserer vertraglichen Leistungen verändern oder erweitern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 4 – Zahlungsweise und -fristen
- Die Zahlung erfolgt mittels Überweisung
- Eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vertraglich vereinbarten Leistungspreises wird nach Vertragsunterzeichnung/ Buchungsbestätigung fällig. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde eine Anzahlungsrechnung. Der restliche Betrag der vereinbarten Gesamtkosten ist nach Rechnungslegung und Durchführung der Veranstaltung vollständig zu begleichen.
- Der Kunde kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, ist AReffekt berechtigt, einen Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Ansonsten gilt ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann AReffekt 3 € Auslagenersatz verlangen.
§ 5 – Preis- und Leistungsänderungen
- Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Abschluss des Vertrages notwendig werden und die von AReffekt nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Vertragsleistung führen und den Gesamtzuschnitt der Buchung nicht beeinträchtigen.
- Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
- AReffekt behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preis im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten und Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung pro Person auf den Preis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Leistungstermin mehr als 3 Monate liegen.
- Im Falle einer nachträglichen Preisänderung hat AReffekt den Kunden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor dem Leistungstermin, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
§ 6 – Änderungen der Teilnehmerzahl
- Änderungen der Teilnehmerzahl sind bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
- Änderungen müssen schriftlich z.B. per E-Mail bei AReffekt eingehen und bestätigt werden.
- Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Teilnehmerzahl dient als Grundlage.
- Für die reduzierte Teilnehmerzahl steht AReffekt eine pauschale Entschädigung pro stoniertem Teilnehmer zu.
- Ab schriftlichem Auftragseingang bis 3 Monate vor Leistungsbeginn 20% des vereinbarten Teilnehmerbetrages pro stoniertem Teilnehmer
- bis 2 Monate vor Leistungsbeginn 50% des vereinbarten Teilnehmerbetrages pro stoniertem Teilnehmer
- bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 70% des vereinbarten Teilnehmerbetrages pro stoniertem Teilnehmer
- bis 14 Tage vor Leistungsbeginn 90% des vereinbarten Teilnehmerbetrages pro stoniertem Teilnehmer
- Bei einem späteren Rücktritt wird der gesamte Veranstaltungspreis berechnet.
- Nehmen mehr Teilnehmer, wie im Angebot angegeben, an der Veranstaltung teil, werden die zusätzlichen Teilnehmer mit dem im Angebot angegebenen pro Person Preis nachberechnet. Bei einem Angebot mit einem Pauschalpreis, wirkt sich eine Teilnehmerreduzierung nicht auf den Preis aus. Mehr Teilnehmer müssen gemeldet werden und werden nachberechnet. Der pro Person Preis berechnet sich in diesem Fall: Pauschalpreis/ Teilnehmeranzahl = Preis pro Person.
§ 7 – Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtinanspruchnahme der Leistung ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt, sondern in diesem Fall der Kunde zur vollen Bezahlung des Teilnehmerpreises verpflichtet bleibt. In nachfolgenden Fällen des Rücktritts durch den Kunden stehen AReffekt unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
- Ab schriftlichem Auftragseingang bis 3 Monate vor Leistungsbeginn 20% des vereinbarten Gesamtpreises
- bis 2 Monate vor Leistungsbeginn 50% des vereinbarten Gesamtpreises
- bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 70% des vereinbarten Gesamtpreises
- bis 14 Tage vor Leistungsbeginn 90% des vereinbarten Gesamtpreises
Bei einem späteren Rücktritt wird der gesamte Veranstaltungspreis berechnet. Wir bitten zu berücksichtigen, dass AReffekt teilweise die Ressourcen anderer Firmen in Anspruch nehmen muss und somit von deren Rücktrittsbedingungen abhängig ist.
AReffekt behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Kunden gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass AReffekt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Bis zum Leistungsbeginn kann der Kunde auch verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. AReffekt kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung/Maßnahme nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der vorherige Kunde von AReffekt als Gesamtschuldner für den Leistungspreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§ 8 – Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich AReffekt bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Sofern keine Aufwendungen erspart wurden, ist der gesamte Leistungspreis vom Kunden zu zahlen. Eine Absage des Kunden aus Wettergründen ist grundsätzlich nicht zulässig, solange nach Einschätzung von AReffekt eine sichere Durchführung der Veranstaltung gewährleistet ist.
§ 9 – Fristlose Kündigung durch AReffekt
Wenn der Kunde die Durchführung der Maßnahme/Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung durch AReffekt nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann AReffekt den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt AReffekt, so behält sie den Anspruch auf den vollen Leistungspreis, evtl. Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Kunde selbst. AReffekt muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.
§ 10 – Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Wird die Veranstaltung/Maßnahme infolge bei Vertragsschluss unvorhersehbarer Umstände, wie etwa höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch AReffekt den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann AReffekt für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen.
§ 11 – Gewährleistung
Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so ist der Kunde verpflichtet, zunächst unter Fristsetzung Abhilfe zu verlangen. AReffekt kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. AReffekt kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung). Der Minderungsanspruch tritt nicht ein, soweit der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
§ 12 – Haftung
1) Bei allen Veranstaltungen im Outdoorbereich ist zu beachten, dass ein erhöhtes Unfall-, Verletzungs- und Erkrankungsrisiko besteht. Trotz Betreuung können Schäden nicht ausgeschlossen werden, ein Restrisiko, welches der Teilnehmer selbst zu tragen hat, besteht. Bei sämtlichen Veranstaltungen erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den Outdoorteil der Veranstaltung auf der Basis des selbständigen Teilnehmers in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko des Teilnehmers.
§ 8 URHEBERRECHTE
1) Alle übermittelten Informationen sind ausschließlich für den Eigenbedarf des Auftraggebers und ggf. dessen Vertragspartner bestimmt.
2) AReffekt ist berechtigt Foto- oder Videoaufnahmen die während der Veranstaltung vom Veranstalter erstellt werden später zu Werbezwecken weiterzuverwenden. Dasselbe gilt für Foto- oder Videomaterial das uns durch einzelne Teilnehmer nach einer Veranstaltung freiwillig zur Verfügung gestellt wird.
3) Es besteht seitens der Teilnehmer und seitens der Auftraggeber ausdrücklich kein Unterlassungsanspruch gem. §12,862,1004 Abs. 1S.2 BGB. analog i.V.m. §§22,23 KUG (Verbreitungshaftung). Auf Schadenersatz nach §823 Abs. 2 Verwendung des Bildes, wird ausgeschlossen.
4) Wenn Sie Anfertigungen von Fotos oder Filmaufnahmen ausschließen möchten, müssen Sie dies schriftlich spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitteilen.
5) Falls Fotografen von AReffekt Fotos während der Veranstaltung erstellen, haben Sie Anspruch, Kopien dieser Bilder zu erhalten.
6) Falls der Wunsch besteht, ein bereits durch Areffekt verwendetes Medium von ihrer Veranstaltung auf Darstellungen zu entfernen, können wir diesen machen, Sie haben aber keinen Anspruch auf diese Leistung.
§ 13 – Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich AReffekt mitzuteilen.
§ 14 – Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung hat der Kunde spätestens einen Monat nach vertraglich vorgesehenem Ende der Leistung gegenüber AReffekt geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
§ 15 – Schlussbestimmungen
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen AReffekt und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Klausel durch eine andere, für beide Seiten angemessene ersetzen.
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